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Vorsorgeauftrag

Ein Vorsorgeauftrag kann bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hinterlegt werden (§75 EG KESR und Art. 442 Abs. 1 ZGB). Diese Hinterlegung ist nicht zwingend. Da der Aufbewahrungsort frei wählbar ist, empfiehlt es sich, den jeweiligen Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt ins Personenstandsregister eintragen zu lassen, damit der Vorsorgeauftrag leichter auffindbar ist.

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