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Ein- und Auszüge von Mietenden resp. Logisnehmenden sind meldepflichtig

1. Oktober 2026
Vermietende, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgebende sind verpflichtet, die Einwohnerkontrolle über den Wechsel ihrer Mietenden zu informieren. Ein Meldeportal steht online zur Verfügung.

Gemäss § 8 in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. sind Vermietende, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgebende (Dritte) verpflichtet, jeden Ein- und Auszug von Mietenden und Logisnehmenden (Nutzungsberechtigte mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als 90 Tagen) innert 14 Tagen der Gemeinde zu melden. Die Meldungen können direkt über das Online-Portal unter drittmeldung.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. abgewickelt werden.

Damit Rückfragen oder Vorladungen vermieden werden können, bitten wir um möglichst vollständige Angaben (insb. von Zu- und Wegzugsadresse).

Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Meldepflicht Dritter die persönliche Meldepflicht der Mietenden und Logisnehmenden nicht ersetzt.

Bei Fragen gibt die Einwohnerkontrolle gerne Auskunft und bedankt sich für die Kenntnisnahme und Einhaltung der Meldevorschriften.

 

Kontakt: Einwohnerkontrolle Seegräben

Auszug Internet
drittmeldung.ch