Nichterwerbstätigkeit - Beitragspflicht AHV
Zuständiges Amt: AHV-Zweigstelle Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, welche kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen. Dies sind:
Nur Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer haben Anspruch auf eine Vollrente der AHV oder der IV. Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern. Die Nichterwerbstätigen sind ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahr beitragspflichtig. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht wird. Nichterwerbstätige müssen keine Beiträge bezahlen, wenn der Ehegatte im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von Fr. 956.00 entrichtet. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Informationen finden Sie auch unter www.svazuerich.ch .
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